• News

Umweltschutz und Sicherheit (Kurzform: US)

Förderung von LKW-Reifen, De-minimis (ehemals)

NEU: De-minimis wird in Umweltschutz und Sicherheit (US) umbenannt, um Ziel und Inhalt des Förderprogramms deutlicher hervorzuheben.

Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) fördert Betreiber (Eigentümer und Halter) von Kraftfahrzeugen*, die Maßnahmen zur Förderung von Umweltschutz und Sicherheit durchführen.
*: Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 7,5 t haben.

Gefördert werden Maßnahmen,
die zur Förderung von Umweltschutz und Sicherheit beitragen und nicht durch Gesetze, Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgeschrieben, sondern überobligatorisch sind. Darunter fallen folgende Maßnahmenkategorien:

  • ­Fahrzeugbezogene Maßnahmen
    Z. B. Erwerb von Fahrerassistenz- oder Partikelminderungssystemen; Aufwendungen für die kostenpflichtige Nutzung von sicheren Parkplätzen in Deutschland; Reifen.
    Für die Förderung von Abbiegeassistenzsystemen gibt es seit 2019 ein eigenes Förderprogramm „AAS“. Antragsunterlagen stehen ebenso im eService-Portal des BALM zur Verfügung.
  • Personenbezogene Maßnahmen
    Z. B. Aufwendungen für Sicherheitsausstattung, Berufskleidung des Fahr-/ Ladepersonals/ Disponenten
  • Maßnahmen zur Effizienzsteigerung
    Z. B. Erwerb von Telematiksystemen, TPMS; Software zur Darstellung, Auswertung, Verwaltung, Archivierung der Daten des digitalen Tachografen

Förderfähigkeit von LKW-Reifen
LKW-Reifen sind grundsätzlich förderfähig, wenn sie nach der Fördermaßnahme (s. auch Tabelle)

  • 1.3 einen überobligatorischen, also nicht vorgeschriebenen, Beitrag zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr leisten (z. B. Winterreifen auf Lenk- oder Aufliegerachsen)
  • 1.9 einen wesentlichen Beitrag zum Umweltschutz leisten (z. B. runderneuerte Reifen; rollwiderstandsarme und geräuscharme Reifen [maßgeblich sind hier die EU-Reifenlabel-Werte])

Zuwendungsfähige Ausgaben:
Das Förderprogramm De-minimis basiert auf einer Anteilsfinanzierung. Gefördert werden können höchstens 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungsfähige Ausgaben sind in unserem Fall Kosten bzw. Kostenanteile für Reifen. Mit Hilfe der unten stehenden Tabelle kann ermittelt werden, welche  Ausgaben in welcher Höhe zuwendungsfähig sind.

* Die Förderung (Auszahlung) beträgt 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
** Zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben der Maßnahmenkategorie 1.9 (Umweltschutz), die von den jeweiligen Labelwerten abhängen und nur anteilig zuwendungsfähig sind, stellt das BALM unterstützend eine Reifenkalkulationstabelle zur Verfügung.

Kalkulation der möglichen Förderung:
Im ersten Schritt gilt es, die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zu berechnen: Für Ausgaben, die unter die Fördermaßnahme 1.3 (Sicherheitseinrichtungen) fallen, sind das 100% der anstehenden Kauf-, Miet- oder Leasingkosten. Für Ausgaben, der Kategorie Umweltschutzmaßnahmen (1.9), beträgt die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben zwischen 30% und 80% der anstehenden Kosten –  je nach Zustand bzw. Labelwerten der anzuschaffenden Reifen.
Um die Höhe der voraussichtlichen Förderung zu berechnen, wird im zweiten Schritt die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben gebildet und hiervon 80% berechnet.

Der Förderungshöchstbetrag je Antragsteller beträgt 2.000 Euro pro Fahrzeug und insgesamt 33.000,- Euro pro Unternehmen. Die Förderung kann in voller Höhe des unternehmensbezogenen Höchstbetrags, oder in Teilbeträgen (bis zu 5 Anträge pro Förderperiode sind möglich) beantragt werden.
Wichtig: Der Förderantrag muss beim BALM eingehen, bevor mit den zu fördernden Maßnahmen begonnen wird.

Antrag und Antragsteller:
Die Fördermittel sind ausschließlich auf elektronischem Weg über das eService-Portal des BALM zu beantragen. Dort stehen die entsprechenden Antragsformulare, inkl. zugehöriger Anlagen und einer Ausfüllanleitung zur Verfügung. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs beim Bundesamt. Förderungen können nur ausbezahlt werden, solange Mittel vorhanden sind.

Seit 2019 muss der Halter des im Antrag erfassten Fahrzeugs nicht mehr zwingend angegeben werden. Sollte der Antragsteller nicht mit dem in der Zulassungsbescheinigung I eingetragenen Fahrzeughalter identisch sein, so ist dem Antrag ein entsprechender Eigentumsnachweis beizufügen.

Antragsfrist: Förderanträge können bis zum 24.05.2024 gestellt werden (die Förderperiode läuft bis zum 30.06.2024)