¹ seit dem 4. Dezember 2010, StVO §2 Absatz 3a
2 §36 Absatz 4 und 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
3 PKW, SUV, Van, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit
bis zu 8 Sitzplätzen(Fahrzeugklasse M1)
4 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Fahrzeugklasse N1)
5 Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und Wohnmobile bis zu 5 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse M2); Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und mehr als 5 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse M3), Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 5 und bis zu 12 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse N2), Fahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 12 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse N3)
Quellen: StVO, StVZO, Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)