Winterreifenpflicht

In Deutschland gilt die situative Winterreifenpflicht¹

Situativ deshalb, weil kein Zeitraum, sondern Straßenverhältnisse definiert werden, für welche die Winterreifenpflicht gilt. Dies sind winterliche Straßenverhältnisse wie Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte.

Die situative Winterreifenpflicht gilt für …

alle Fahrzeuge, die mit Maschinenkraft betrieben und für den Straßenverkehr zugelassen sind. Hier eingeschlossen sind auch ausländische Fahrzeuge, die auf deutschen Straßen unterwegs sind. Von der Winterreifenpflicht ausgenommen sind Anhänger (einschließlich Wohnwagen); einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder); Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge, die in der Regel mit grobstolligen Reifen ausgerüstet sind; Einsatzfahrzeuge der Bundeswehr, Bundespolizei, Polizei, Feuerwehr und Katastrophenschutz, wenn für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine wintertauglichen Reifen verfügbar sind.

Winterreifen müssen mit dem Schneeflocken-Symbol gekennzeichnet sein!

Alle ab dem 1. Januar 2018 produzierten Winter- und Ganzjahresreifen müssen mit dem zertifizierten Schneeflocken-Symbol – auch Bergpiktogramm mit Schneeflocke oder „Three-Peak-Mountain-Snowflake“ (3PMSF) genannt – gekennzeichnet sein2. Dies gilt ebenso für runderneuerte und gebrauchte Reifen.

Schneeflocken-Symbol, ab 1. Januar 2018

Für Reifen mit M+S-Symbol gilt eine Übergangsfrist!

Für bereits vorrätige und noch bis zum 31. Dezember 2017 produzierte Reifen, die ausschließlich mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet sind, wird eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 gewährt.

M+S-Symbol, bis 30. September 2024

Welche Achspositionen mit Winterreifen ausgerüstet sein müssen:

Fahrzeuge zur Personenbeförderung3 und für den Gütertransport4 mit einem max. Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen müssen an allen Achspositionen mit wintertauglichen Reifen ausgerüstet sein. Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen5 benötigen bisher lediglich wintertaugliche Reifen auf den Antriebsachsen.

Winterreifen für die vorderen Lenkachsen werden Pflicht

Seit 1. Juli 2020 müssen alle Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen5 auch auf den vorderen Lenkachsen mit Winterreifen ausgerüstet sein. (Abhängig von dem Untersuchungsbericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, welche die Eignung dieser Änderung bestätigt, tritt diese Regelung bereits früher in Kraft.) Auch hier gelten die oben aufgeführten Neuerungen zur Kennzeichnung von Reifen (s. Schneeflocken-Symbol) sowie die Übergangsfrist (s. M+S-Symbol) bis 2024.

Seit 1. Juli 2020

¹ seit dem 4. Dezember 2010, StVO §2 Absatz 3a

2 §36 Absatz 4 und 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

3 PKW, SUV, Van, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit
bis zu 8 Sitzplätzen(Fahrzeugklasse M1)

4 Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit einer zulässigen
Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen (Fahrzeugklasse N1)

5 Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und Wohnmobile bis zu 5 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse M2); Busse mit mehr als 8 Sitzplätzen und mehr als 5 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse M3), Fahrzeuge zur Güterbeförderung über 5 und bis zu 12 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse N2), Fahrzeuge zur Güterbeförderung von mehr als 12 Tonnen Gesamtgewicht (Fahrzeugklasse N3)

Quellen: StVO, StVZO, Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV)