Hinter der E-Kennzeichnung steht ein Zertifikat der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE). Es bestätigt die Einhaltung der für Europa einheitlichen Bedingungen zur Genehmigung von Luftreifen (Abb. 1). Zu prüfen und genehmigen ist jeder einzelne Reifentyp.
1 — Aktuelle E-Kennzeichnung der Vereinten Nationen für Europa
EU-Typengenehmigung besteht aus:
A — Einem großem E in einem Kreis, zusammen mit der Länderkennziffer des Landes, in welchem der Reifen geprüft wurde.
B — Einer Genehmigungsnummer, die in der Nähe des Kreises anzubringen ist.
C — Angaben zu Rollgeräusch, Nasshaftung und Rollwiderstand, die in einer Kombination aus Buchstaben und Zahlen angegeben werden:
Bewertungskriterium
Bewertet mit Klasse
S = Sound für die Geräuschklasse
1 oder 2
W = Wet für die Naßhaftung
Keine Klasse, Grenzwert erfüllt
R = Rolling Resistance für den Rollwiderstand
1 oder 2
Die Historie der E-Kennzeichnung:
1998 Die verpflichtende Typengenehmigung für alle in Europa zum Einsatz kommenden Reifen existiert bereits seit 1998.
2009 wurde sie im Rahmen der ehemaligen EG-Richtlinie 2001/43 (heute EU-Richtlinie 92/23) um die sog. Sound-Kennung erweitert, welche bestätigt, dass für das Abrollgeräusch vorgesehene Grenzwerte eingehalten werden.
2012 Mit Einführung des EU-Reifenlabel 2012 wurde die E-Kennzeichnung ein zweites Mal erweitert: Zusätzlich zu der Angabe für das Rollgeräusch mit S (für Sound) wurden Angaben zu Nasshaftung mit W (für Wet) und Rollwiderstand mit R für (Rolling Resistance) Pflicht. Gesetzliche Basis für diese Regelung bildet die ECE Regelung Nr. 117.
Die ehemaligen Prüfzeichen, auch unter Sound und Safety bekannt (Abb. 2), werden für alle ab 2012 neu zugelassenen Reifen in der neuen E-Kennzeichnung kombiniert und um Angaben zu Nasshaftung und Rollwiderstand ergänzt (Abb.1).
2 — Die ehemalige Doppelkennzeichnung mit den Prüfzeichen für Sound (links) und für Safety (rechts) wurden ergänzt und durch die neue E-Kennzeichnung ersetzt.
Für bereits vor 2012 zugelassene Reifen sind E-Kennzeichnungen mit zwei Genehmigungsnummern zu finden. Eine Nummer für die Typengenehmigung nach der ECE 30 Regelung (rechts in Bild 3) und eine Nummer für die nach der ECE Regelung 117 ergänzte Typengenehmigung (links in Bild 3).
3 — ECE-Kennzeichnung mit zwei Genehmigungsnummern.
Geltungsbereich der E-Kennzeichnung:
Die E-Kennzeichnung ist für alle in den Ländern der Europäischen Union zum Einsatz kommenden Reifen Pflicht. Für Reifen, die nicht unter die EU-Label-Pflicht fallen, muss auch im Rahmen der E-Kennzeichnung keine Angabe zu Rollgeräusch, Nasshaftung und Rollwiderstand gemacht werden. (Alle anderen Bedingungen des E-Zertifikats sind einzuhalten.)
Zu diesen Pneus gehören z. B.:
- POR-Reifen für den harten Geländeeinsatz
- Spike-Reifen
- Motorrad-Reifen
- Reifen, die „ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte“, wie sog. Classic-Reifen
- Reifen, die als „Notreifen“ bestimmt sind und die Aufschrift „Temporary use only“ tragen
- Reifen für Felgen mit einem Nenndurchmesser ≤254 mm (10“) oder ≥635 mm (25“)
Welche Reifen genau von der EU-Labelpflicht betroffen bzw. ausgenommen sind, finden Sie hier.