Italien: Partielles Reifenverbot im Sommer

Partielles Verbot von Winter- & Ganzjahresreifen in den Sommermonaten

Bis einschließlich 2013 durften in Italien ganzjährig Winter- und Ganzjahresreifen gefahren werden, deren Geschwindigkeitsindex unterhalb der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, sofern ein Aufkleber auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit des Reifens hinweist.

Beschränkung für die Sommersaison
2014 hat das italienische Transportministerium diese Sonderregelung für die Sommermonate aufgehoben. Grund war wahrscheinlich, dass die Geschwindigkeits-Begrenzung im Sommer eher missachtet wurde. Zwischen dem 16. Mai und dem 14. Oktober darf in Italien mit Winter- und Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn ihr Geschwindigkeits-Index mindestens der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs entspricht.

Tolerierung in der Wintersaison
In der Zeit zwischen dem 15. Oktober und 15. Mai des Folgejahres dürfen weiterhin auch Winter- und Ganzjahresreifen mit niedrigerem Geschwindigkeits-Index gefahren werden. Voraussetzung ist, dass ein Aufkleber, im Sichtfeld des Fahrers, auf die maximale Geschwindigkeit des Reifens hinweist. Die Absenkung der Geschwindigkeit ist maximal bis zum Speed-Index „Q“ (entspricht 160 km/h) zulässig.

Beispiel
In den Zulassungspapieren ist im Feld „T“ die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs in km/h ausgewiesen. Diese beträgt in unserem Beispiel 229 km/h. Entsprechend darf unser Fahrzeug in der oben definierten Sommerzeit nur mit Winter- und Ganzjahresreifen Reifen ausgestattet werden, deren Speedindex mindestens V beträgt. Dies gilt auch für Urlauber, die in den Sommermonaten mit wintertauglichen Reifen in Italien unterwegs sein wollen.

Ausschnitt aus Zulassungsbescheinigung Teil I

Geschwindigkeits-
index

Zulässige Höchstgeschwindigkeit in km/h

T

190

U

200

H

210

V

240

W

270

Tabellenausschnitt: Geschwindigkeitsindizes Reifen

Hohe Bußen bei Nichtbeachtung

Die Strafandrohung bei Zuwiderhandlung liegt zwischen 419 und 1.682 Euro. Zudem kann die Beschlagnahme des Fahrzeugs angeordnet werden.
Quelle: ADAC, BRV

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